Satzung der Interessengemeinschaft zum Erhalt des Bürgerhauses Merkstein e. V. (lzEB Merkstein e.V.)
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen "Interessengemeinschaft zum Erhalt des Bürgerhauses Merksteine. V." (kurz: ,,lzEB Merksteine. V.") Er hat seinen Sitz in Herzogenrath. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und wird damit ein rechtsfähiger Verein. Der Verein ist politisch unabhängig. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.§ 2 Vereinszweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Heimatpflege, Heimatkunde und der Ortsverschönerung im Sinne des § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 22 Abgabenordnung durch den Erhalt und die Verwaltung des Bürgerhauses Merkstein. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch- die Erhaltung des Bürgerhauses Merkstein für die bürgerliche Nutzung,
- das Sammeln von Spenden für den Erhalt des Bürgerhauses und
- das persönliche Engagement der Mitglieder dieses Vereins für eine langfristige Nutzung des Bürgerhauses für die Einwohner des Stadtteils Merkstein (Herzogenrath).
§ 3 Selbstlosigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.§ 4 Mitglieder
Mitglied kann jede juristische oder natürliche Person werden, die unbeschränkt geschäftsfähig sind. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder, wenn diese Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Die Beitrittserklärung ist an den Vorstand zu richten. Der Vorstand entscheidet darüber nach freiem Ermessen. Im Fall der Ablehnung besteht keine Pflicht zur Begründung.Die Mitgliedschaft endet mit Tod, Austritt oder Ausschluss vom Verein. Wer gegen die Interessen oder das Ansehen des Vereins verstößt, kann durch Beschluss der Mitglieder auf der Mitgliederversammlung oder einer außerordentlichen Versammlung (mit zwei Drittel Mehrheit) vom Verein ausgeschlossen werden.
§ 5 Beiträge
Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Über die Fälligkeit und Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.§ 6 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Die Mitgliederversammlung leitet der/die 1. Vorsitzende, wenn verhindert, die/der stellvertretende Vorsitzende. Über die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse wird ein schriftliches Protokoll erstellt, das von dem Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.In der Mitgliederversammlung hat jedes "natürliche Mitglied" eine Stimme. Die Anzahl der Stimmen der ,juristischen Mitglieder" berechnet sich Anhand der Summe der aktuellen "natürlichen Mitglieder" dividiert durch die Anzahl der Juristischen Mitglieder". Das Ergebnis wird auf die nächste natürliche Zahl aufgerundet. Hierdurch wird ein Gleichgewicht der Stimmen zwischen den beiden Mitgliedarten gewahrt. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Genehmigung und Änderung der Tagesordnung
- Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands und des Kassenberichts
- Die Mitgliederversammlung nimmt den Jahresbericht des Vorstands und den Revisionsbericht der Revisoren entgegen
- Entlastung des Vorstands
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands
- die Entscheidung über wichtige Angelegenheiten, die der Vorstand an die Mitgliederversammlung verwiesen hat,
- Beschlussfassung über Anträge im Allgemeinen und im Besonderen über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins
§ 7 Vorstand
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus der/dem 1. Vorsitzenden, der/dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Geschäftsführer/in und dem/der Kassierer/in.Bei der Geschäftsführung ist sparsam zu verfahren.
Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Die Beschlüsse des Vorstandes werden protokolliert und auf der nächsten Mitgliederversammlung verlesen.
Der Vorstand wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei seiner Mitglieder vertreten.
Der Vorstand lädt schriftlich (per Post oder E-Mail) mit Tagesordnung zwei Wochen im Voraus zu einer Mitgliederversammlung ein, mindestens einmal zu Beginn eines jeden Kalendejahres, um das alte Geschäftsjahr abzuschließen. Der erweiterte Vorstand besteht aus mindestens fünf Beisitzern, dem Schriftführer und ggf. kooptierten Mitgliedern.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Vorstandsmitglied kann nur sein, wer auch Mitglied ist. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
Vorstandsmitgliedern kann neben dem nachgewiesenen Kostenersatz für Aufwendungen eine nicht unangemessene Tätigkeitsvergütung gezahlt werden, die den sog. Ehrenamtsfreibetrag, § 3 Nr.26a EStG i.d. jeweils gültigen Fassung, nicht überschreiten darf. Über die Tätigkeitsvergütung von Vorstandsmitgliedern entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 8 Revision
Die Mitgliederversammlung wählt jährlich mindestens zwei Revisoren; 2 Wiederwahlen hintereinander sind möglich. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören und nicht im ersten Grad mit dem Kassierer verwandt sein. Die Aufgaben sind die Kass n- und Rechnungsprüfung und die Verfassung eines Prüfungsberichts.§ 9 Auflösung des Vereins
Die Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder der Wegfall seines bisherigen Zweckes kann nur von einer hierfür einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von mindestens 3/4 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.Bei Auflösung des Vereins fällt sein Vermögen an den Kindergarten Gänseblümchen e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Beschlossen am: 04.09.2024
